Italien & die elektronische Rechnungsstellung

Die EU-Richtlinie über elektronische Rechnungsstellung und öffentliches Beschaffungswesen (2014/55/​​EU) gibt den Ländern die Möglichkeit, lokale Rechtsvorschriften umzusetzen, nach denen Anbieter elektronische Rechnungen an öffentliche Verwaltungen senden müssen.

DIE E-RECHNUNG UMFASST ÜBER B2G HINAUS AUCH B2B UND B2C

Im Mai 2013 verabschiedete die italienische Regierung das Dekret Nr. 55/2013, welches die Verwendung von E-Rechnungen durch jede Organisation vorschreibt, die an eine Einrichtung des öffentlichen Sektors in Italien Rechnungen stellt. Zudem müssen die Rechnungen von Lieferanten und öffentlichen Auftraggebern in digitalem Format (einschließlich eingegangener Lieferbelege) gemäß Dekret vom 17. Juni 2014 elektronisch archiviert werden.

Im Dezember 2017 verabschiedete das italienische Parlament dann das lokale Haushaltsgesetz (Legge di Bilancio 2018), das die elektronische Rechnungsstellung von B2B und B2C für Unternehmen mit einer italienischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorschreibt.

Fristen und Spezifikationen für die elektronische Rechnungsstellung:
  • 1. Juli 2018 für Subunternehmer der öffentlichen Auftraggeber
  • 1. Januar 2019 für alle Unternehmen, einschließlich B2C-Lieferanten
  • Plattform: Sistema di Interscambio (SDI)
  • XML-Format: Fattura-PA

OBLIGATORISCHE E-BESTELLUNG IM GESUNDHEITSBEREICH

Seit dem 1. Februar 2020 müssen die Lieferanten des italienischen nationalen Gesundheitswesens (SSN) in der Lage sein, elektronische Bestellungen im UBL-Format PEPPOL BIS 3.0 über die staatliche Plattform Nodo Smistamento Ordini (NSO) zu erhalten, zu verarbeiten und optional Bestätigungen zu senden. Seit diesem Zeitpunkt werden öffentliche Verwaltungen im Gesundheitssektor nur noch elektronische Bestellungen an ihre Lieferanten senden.

E-Bestellspezifikationen:
  • 1. Februar 2020
  • Plattform: NSO, verbunden mit der PEPPOL-Plattform
  • XML-Format: PEPPOL UBL 3.0 BIS

 

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  • Einhaltung des lokalen Haushaltsgesetzes (Legge di Bilancio 2018)

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